Allgemeine Geschäftsbedingungen
Candela Hamburg
§1 Geltungsbereich
(1) Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend AGB genannt) sind Grundlage und Bestandteil aller Vertragsverhältnisse zwischen Candela Hamburg, vertreten durch den Geschäftsführer Ingo Piesker, (nachfolgend Candela genannt) und ihren Vertragspartnern (nachfolgend Mieter genannt), welche die Anmietung von Gegenständen und hiermit zusammenhängende Sach- und Dienstleistungen von Candela zum Gegenstand haben.
(2) Für Verträge, die ganz oder teilweise Verkaufsartikel enthalten, gelten diese AGB entsprechend. Die in den vorliegenden AGB benutzen Begriffe wie z.B. „Mieter“, „Mietvertrag“ und „Mietgegenstände“ sind dabei durch die entsprechend gültigen Bezeichnungen zu ersetzen.
(3) Die nachstehenden Bedingungen gelten ausschließlich. Von diesen Bedingungen abweichende Bedingungen des Mieters haben keine Gültigkeit.
§2 Angebot und Vertragsschluss
(1) Auf Anfrage eines potentiellen Mieters erstellt Candela für bestimmte
Mietgegenstände und
Dienstleitungen ein Angebot. Darüberhinaus können weitere Modalitäten
Bestandteil des Angebotes sein, wie z.B. Zahlungsziel, Lieferart etc. Im
Angebot ausdrücklich erwähnte Modalitäten gelten auch dann, wenn sie mit den
AGB bzw. Teilen der AGB im Widerspruch stehen.
(2) Die Angebote von Candela sind grundsätzlich freibleibend und unverbindlich.
Die Auftragserteilung durch den Mieter sowie die Auftragsbestätigung durch Candela
bedürfen zur Rechtswirksamkeit der Schriftform.
(3) Die entsprechende Auftragserteilung des Mieters ist ein bindendes Angebot. Candela
ist zur Annahme dieses Angebotes nicht verpflichtet. Candela wird im Fall der
Annahme dem Mieter umgehend eine Auftragsbestätigung zukommen lassen. Für den
Fall, daß das Angebot nicht angenommen wird, wird Candela den Mieter davon
innerhalb einer angemessenen Frist in Kenntnis setzen.
§3 Mietzeit
(1) Die Mietzeit beginnt mit dem vereinbarten Tag der Abholung der
Mietgegenstände aus dem Lager von Candela (Mietbeginn) und endet mit dem
vereinbarten Tag der Rückgabe der Mietgegenstände im Lager von Candela (Mietende).
(2) Auch wenn der Transport durch Candela erfolgt, ist der Abgang vom Lager
bzw. die Wiederanlieferung am Lager für Mietbeginn und Mietende maßgeblich. Zur
Mietzeit zählen also auch die Tage, an denen die Mietgegenstände abgeholt/von Candela
angeliefert und zurückgegeben/von Candela abgeholt werden (also auch
angebrochene Tage).
§4 Mietpreis
(1) Sofern nicht für die bestimmte Leistung abweichende Preise in der Form des
§ 2 Abs. 1 wirksam vereinbart worden sind, gelten für die Überlassung der Mietgegenstände
die Preise der jeweils bei Vertragsabschluss gültigen Preisliste.
(2) Je Anmietung gilt ein Mindestmietpreis von € 25,– netto.
(3) Beträgt der Mietzins der Mietgegenstände laut Preisliste weniger als der
Mindestmietpreis, wird für die gesamte Vermietung der Mindestmietpreis
berechnet. Dem Mieter steht es frei, seiner Anmietung weitere Artikel
hinzuzufügen, bis der Mindestmietpreis erreicht wird.
§5 Dienstleistungen
(1) Zusätzliche Dienstleistungen, insbesondere Anlieferungen, Montage und die
Betreuung durch Fachpersonal erfolgt gegen Entgelt aufgrund besonderer
Vereinbarung, für deren wirksamer Abschluss und Inhalt § 2 ebenfalls Anwendung
findet.
(2) Sofern die Höhe des Entgeltes nicht gesondert vereinbart wurde, ist Candela
berechtigt, die Zahlung eines angemessenen Entgeltes zu verlangen.
(3) Dienstleistungen werden grundsätzlich nach tatsächlichem Aufwand berechnet.
Werden im Rahmen von §2 Dienstleistungen (z.B. Ton-/Lichttechniker) angeboten,
so werden die Kosten hierfür aufgrund von Erfahrungswerten ermittelt. Für die
Rechnungsstellung ist jedoch der tatsächliche Arbeitsaufwand maßgeblich.
(4) Personalkosten werden im Regelfall in Form von Tagessätzen abgerechnet. Ein
Tagessatz gilt pauschal für eine Einsatzzeit von maximal 10 Stunden. Je weitere
Stunde wird 1/10 des Tagessatzes berechnet.
(5) Candela ist berechtigt eine Arbeitsschicht auf mehrere Personen zu
verteilen.
(6) Einen Anspruch auf bestimmte Techniker hat der Mieter nicht.
§6 Stornierung durch den Mieter
(1) Der Mieter hat das Recht, den Vertrag bis spätestens 3 Tage vor Mietbeginn ohne Begründung und ohne Einhaltung weiterer Fristen gegen Zahlung einer Abstandsgebühr zu kündigen (Stornierung), soweit der Vertrag keine Miet-/Verkaufsartikel zum Gegenstand hat, die extra für den Mieter beschafft wurden. Die Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
(2) Die Abstandsgebühr ist zum Zeitpunkt der Kündigung fällig und beträgt 50% des vereinbarten Mietpreises, wenn spätestens 10 Tage vor Mietbeginn storniert wird und 80% des vereinbarten Mietpreises, wenn danach spätestens 3 Tage vor Mietbeginn storniert wird.
(3) Enthält der Vertrag ganz oder teilweise Miet-/Kaufartikel, die Candela für den Mieter beschaffen soll/muß, hat der Mieter im Falle der Kündigung Candela die dafür anfallenden Kosten (hierzugehören auch Transportkosten, Stornierungsgebühren etc.) voll zu erstatten. Für reguläre Mietartikel, die nicht extra für den Kunden beschafft werden, als Bestandteil eines Vertrages im Sinne dieses Absatzes, finden die Regelungen gemäß Abs. 2 Anwendung.
(4) Für den Zeitpunkt der Stornierung ist der Zugang des Kündigungsschreibens bei Candela maßgeblich.
(5) Die Bedingungen des Abs. 2 gelten auch hinsichtlich solcher Vergütungen und Vergütungsanteile, die für Leistungen i.S.v. § 5 vereinbart worden sind, sofern der Mieter nicht nachweist, dass Candela ein Schaden überhaupt nicht entstanden ist oder wesentlich geringer als der entsprechende auf die Vergütung entfallende Abstandsbetrag ist.
§7 Zahlung
(1) Die gesamte Vergütung ist, wenn nicht anders vereinbart, ohne Abzüge/Skonti
(spätestens) zum vereinbarten Mietbeginn fällig (Vorkasse). Candela ist zur
Gebrauchsüberlassung nur Zug um Zug gegen vollständige Zahlung der Vergütung
verpflichtet.
(2) Für den Zeitpunkt der Zahlung kommt es (insbesondere auch im unbaren
Zahlungsverkehr) nicht auf die Absendung, sondern auf die Ankunft des Geldes
an.
(3) Aufrechnungsrechte und Zurückbehaltungsrechte des Mieters sind
ausgeschlossen, soweit die Gegenansprüche des Mieters nicht rechtskräftig
festgestellt oder unbestritten sind.
(4) Die Vergütung und alle weiteren Forderungen aus dem Vertragsverhältnis sind
während des Verzuges mit 4% p.a. über dem Satz des dem Diskontsatz der
Bundesbank entsprechenden, währungspolitischen Instrument der Europäischen
Zentralbank zu verzinsen.
§8 Gebrauchsüberlassung und Gewährleistung
(1) Candela verpflichtet sich, die Mietsache im Lager von Candela in Hamburg in
einem zu dem
vertragsmäßigen Gebrauch geeigneten Zustand für die Dauer der vereinbarten
Mietzeit zu überlassen.
(2) Der Mieter ist verpflichtet, die Mietgegenstände bei Überlassung auf
Vollständigkeit und Mängelfreiheit zu untersuchen und, wenn sich ein Mangel
zeigt, diesen Candela unverzüglich anzuzeigen. Unterlässt der Mieter die
Untersuchung und/oder die Anzeige, so gilt der Zustand der überlassenen
Mietgegenstände als genehmigt/mängelfrei, es sei denn, dass der Mangel bei
Untersuchung nicht erkennbar war. Zeigt sich ein solcher Mangel später, so muss
die Anzeige unverzüglich nach der Entdeckung gemacht werden; andernfalls gilt
der Zustand der überlassenen Mietgegenstände auch in Ansehung dieses Mangels
als genehmigt/mängelfrei. Unterlässt der Mieter die Anzeige, so ist er,
unbeschadet weiterer Ansprüche von Candela, nicht berechtigt,
Gewährleistungsansprüche nach § 537 BGB geltend zu machen oder nach § 542 BGB
zu kündigen oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung oder Ansprüche wegen
ungerechtfertigter Bereicherung zu verlangen.
(3) Liegt ein nach Abs. 2 angezeigter anfänglicher Mangel der Mietgegenstände
vor, so ist Candela nach eigener Wahl zum Austausch/zur Nachlieferung oder zur
Reparatur berechtigt. Ist Candela zur Vervollständigung/zur Mängelbeseitigung
nicht rechtzeitig in der Lage, kann der Mieter in Ansehung der einzelnen
mangelhaften/fehlenden Mietgegenstände eine angemessene Minderung des
Mietpreises verlangen. Wahlweise kann der Mieter unter Einhaltung der
Voraussetzung des § 542 BGB kündigen. Sind mehrere Gegenstände vermietet, kann
die Kündigung des gesamten Vertrages wegen der Mangelhaftigkeit eines einzelnen
Gegenstandes nur erfolgen, wenn die Mietgegenstände als zusammengehörig
vermietet worden sind und die Mängel die vertragliche vorausgesetzte Funktionsfähigkeit
der Mietgegenstände in ihrer Gesamtheit wesentlich beeinträchtigen. Jegliches
Mitverschulden des Mieters an der Störung schließt das Kündigungsrecht aus.
(4) Werden Geräte, hinsichtlich deren Candela die zusätzliche Verpflichtung von
Fachpersonal anbietet und empfiehlt, weil diese Geräte technisch aufwendig oder
schwierig zu bedienen sind, vom Mieter dennoch ohne Fachpersonal von Candela angemietet,
haftet Candela für Funktionsstörungen nur, wenn der Mieter nachweist, dass für
die Mängel kein Bedienungsfehler ursächlich oder mitursächlich ist.
(5) Im Übrigen sind Gewährleistungsansprüche des Mieters, insbesondere
verschuldensunabhängige Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung (§ 538
BGB) und Mängel, die im Laufe der Mietzeit unter der Obhut des Mieters
entstehen, ausgeschlossen. Unabhängig hiervon hat der Mieter dem Vermieter
unverzüglich Anzeige zu machen, wenn ein Mangel entsteht oder Vorkehrungen zum
Schutze der Sache gegen nicht vorhergesehene Gefahren erforderlich werden (§
545 BGB).
(6) Der Mieter ist verpflichtet, seine Kosten die im Zusammenhang mit dem
geplanten Einsatz der Mietgegenstände etwa erforderlichen öffentlich
rechtlichen Genehmigungen rechtzeitig einzuholen. Sofern die Montage durch Candela
erfolgt, hat der Mieter Candela vor Beginn der Arbeiten auf Verlangen die
erforderlichen Genehmigungen nachzuweisen. Für die Genehmigungsfähigkeit des
vorgesehenen Einsatzes der Mietgegenstände übernimmt Candela keine Gewähr.
§9 Schadensersatz
(1) Sämtliche Schadensersatzansprüche des Mieters (auch für zusätzliche
Leistungen, insbesondere auch Transport und Montage) sind ausgeschlossen,
insbesondere auch Schadensersatzansprüche aus Unmöglichkeit der Leistung, wegen
Nichterfüllung, aus positiver Vertragsverletzung und aus unerlaubter Handlung;
der Haftungsausschluss gilt auch für jegliche Art von Folgeschäden, entgangenen
Gewinn oder sonstige Vermögensschäden.
(2) Candela haftet nicht für Schäden, die dem Mieter oder Dritten durch den
Einsatz der Mietgegenstände, sei es durch vertragsgemäße oder nicht
vertragsgemäße Nutzung durch den Mieter, entstehen.
(3) Ausgenommen vom vorstehenden Haftungsausschluss sind solche
Ersatzansprüche, deren Schadensursache auf einem grob fahrlässigen oder
vorsätzlichem Handeln von Candela beruhen und Schadensersatzansprüche wegen
Fehlens ausdrücklicher, schriftlich zugesicherten Eigenschaften.
(4) Soweit die Haftung von Candela ausgeschlossen ist, gilt dies auch für die
persönliche Haftung der Angestellten von Candela.
§10 Verpflichtung zum Haftungsausschluss zugunsten von Candela
(1) Der Mieter verpflichtet sich, die vorstehende Bestimmung seinerseits in
Verträgen mit Dritten, insbesondere Künstlern, Sportlern oder Zuschauern etc.,
zugunsten von Candela zu vereinbaren, sofern er selbst einen vergleichbaren Haftungsausschluss
vereinbart hat oder er einen Haftungsausschluss zugunsten von Candela ohne
unzumutbare wirtschaftliche Nachteile vereinbaren könnte. Kommt er dieser
Verpflichtung nicht nach, hat er Candela von vorstehenden
Schadensersatzansprüchen Dritter freizuhalten, soweit Candela Dritten nicht
wegen grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Verhaltens haftet.
§11 Pflichten des Mieters während der Mietzeit
(1) Die Mietgegenstände sind pfleglich zu behandeln. Der Mieter ist zur
Instandhaltung der Mietgegenstände auf seine Kosten verpflichtet. Candela ist
zur Instandhaltung der Mietsache während der Mietzeit berechtigt, jedoch nicht
verpflichtet.
(2) Die Mietgegenstände dürfen nur im Rahmen der technischen Bestimmungen und
ausschließlich von fachkundigen Personen aufgestellt, bedient und abgebaut
werden. Wird Material ohne Personal angemietet, hat der Mieter für die
fortwährende Einhaltung aller geltenden Sicherheitsrichtlinien, insbesondere
der Unfallverhütungsvorschriften UVV/BGV und der Richtlinien des Verbandes
Deutscher Elektroingenieure, VDE, zu sorgen.
(3) Der Mieter hat für eine störungsfreie Stromversorgung zur Nutzung der
Mietanlage Sorge zu tragen. Für Ausfälle und Schäden der Mietsachen infolge von
Stromausfall oder Stromunterbrechungen oder -schwankungen hat der Mieter
einzustehen; dies gilt unabhängig von seinem Verschulden.
(4) Der Mieter haftet für Beschädigungen, Verluste oder Ähnliches bis zur Höhe
des Neuwertes der Geräte.
(5) Für verbrauchte, defekte oder verlorengegangene Leuchtmittel oder andere
Teile, einschließlich Kleinteilzubehör, hat der Mieter den Neuwert zu
erstatten.
§12 Versicherung
Der Mieter ist verpflichtet, das allgemein mit der jeweiligen Mietsache
verbundene Risiko (Verlust, Diebstahl, Beschädigung, Haftpflicht) ordnungsgemäß
und ausreichend zu versichern. Der Abschluss der Versicherung ist Candela auf
Verlangen nachzuweisen. Auf ausdrücklichen Wunsch des Mieters übernimmt Candela
die Versicherung gegen Berechnung der Kosten.
§13 Rechte Dritter
Der Mieter hat die Geräte von allen Belastungen, Inanspruchnahmen, Pfandrechten
und sonstigen Rechtsanmaßungen Dritter freizuhalten. Er ist verpflichtet, den
Vermieter unter Überlassung aller notwendigen Unterlagen unverzüglich zu
benachrichtigen, wenn die vermieteten Geräte dennoch gepfändet oder in
irgendeiner anderen Weise von Dritten in Anspruch genommen werden. Der Mieter
trägt die Kosten (insbesondere auch Kosten der Rechtverfolgung), die zur Abwehr
derartiger Eingriffe Dritter erforderlich sind.
§14 Kündigung des Vertrages
(1) Unbeschadet der in § 6 getroffenen Bestimmungen kann der Vertrag von beiden
Parteien nur aus wichtigem Grund gekündigt werden. Dies gilt insbesondere auch,
wenn von Candela zusätzlich Leistungen zu erbringen sind.
(2) Candela ist zur fristlosen Kündigung berechtigt, wenn eine wesentliche
Verschlechterung in den wirtschaftlichen Verhältnissen des Mieters eintritt,
insbesondere wenn gegen ihn nachhaltige oder sonstige
Zwangsvollstreckungsmaßnahmen erfolgen oder wenn über sein Vermögen das
Insolvenzverfahren oder ein außergerichtliches Vergleichsverfahren eröffnet
ist.
(3) Der Verstoß gegen die Bestimmungen in § 11 Abs. 2 gilt als vertragswidriger
Gebrauch und berechtigt Candela zur fristlosen Kündigung des gesamten
Vertrages, ohne dass es einer Abmahnung bedarf.
(4) Sofern die Parteien Ratenzahlungen des Mieters vereinbart haben, kann Candela
den gesamten Vertrag fristlos kündigen, wenn der Mieter für zwei
aufeinanderfolgende Zahlungstermine mit der Entrichtung der Vergütung oder
eines nicht unerheblichen Teils der Vergütung im Verzug ist, oder wenn der
Mieter bei Vereinbarung regelmäßiger Ratenzahlungen in einem Zeitraum, der sich
über mehr als zwei Zahlungstermine erstreckt, mit der Entrichtung der Vergütung
in Höhe eines Betrages in Verzug gekommen ist, der die Höhe von zwei
Zahlungsraten erreicht.
§15 Abholung/Rückgabe der Mietgegenstände
(1) Abholung und Rückgabe erfolgen vom/im Lager von Candela in Hamburg,
ausschließlich während der Geschäftszeiten (Montag bis Freitag 10:00 bis 18:00
Uhr).
(2) Sofern nicht anders vereinbart, können die Mietgegenstände am vereinbarten
Tag der Abholung ab 12:30 Uhr durch den Mieter übernommen werden. Sie müssen
bis spätestens 12:00 Uhr des Tages, der für die Rückgabe vereinbart wurde,
zurückgegeben werden.
(3) Der Mieter ist verpflichtet die Geräte vollständig, in sauberem,
einwandfreiem Zustand und geordnet zurückzugeben. Candela behält sich die
eingehende Prüfung der zurückgegebenen Mietgegenstände nach der Entgegennahme
vor. Die rügelose Entgegennahme gilt nicht als Billigung der Vollständigkeit
und des Zustandes der zurückgegebenen Mietgegenstände.
(4) Werden die Mietgegenstände in einem anderen als dem in Abs. 2
spezifizierten Zustand zurückgegeben, ist Candela berechtigt, ohne weitere
Mahnung und Fristsetzung auf Kosten des Mieters diesen Zustand herzustellen
(z.B. durch Reinigung, Beschaffung von Ersatzteilen).
(5) Die vereinbarte Mietzeit ist unbedingt einzuhalten; ist dies nicht möglich,
so hat der Mieter Candela hiervon unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu
setzen. Für jeden Tag, den der Rückgabetermin überschritten wird, hat der
Mieter die volle pro Tag vereinbarte Vergütung zu entrichten. Candela bleibt
die Geltendmachung weiterer Schäden vorbehalten. Die Vergütung pro Tag ist ggf.
zu ermitteln, in dem der ursprünglich vereinbarte Gesamtpreis durch die Tage
der ursprünglich vereinbarten Mietzeit geteilt wird.
§16 Langfristig vermietete Gegenstände
(1) Sofern für Mietgegenstände die ursprünglich vereinbarte Mietzeit mehr als
zwei Monate beträgt (langfristig vermietete Gegenstände), gelten ergänzend die
nachfolgenden Bestimmungen.
(2) Der Mieter ist zur Instandhaltung und Instandsetzung der Mietgegenstände
verpflichtet.
(3) Der Mieter ist verpflichtet, die gesetzlich vorgeschriebenen technischen
Überprüfungen und Wartungen der Mietgegenstände selbständig und auf eigene
Kosten durchzuführen. Candela erteilt auf Anfrage des Mieters Auskunft über
anstehende Prüfungs- und Wartungstermine.
(4) Gibt der Mieter die Mietgegenstände zurück, ohne die in Abs. 1 und Abs. 2
geschuldeten Arbeiten vorgenommen zu haben, ist Candela ohne weitere Mahnung
und Fristsetzung berechtigt, die erforderlichen Arbeiten auf Kosten des Mieters
vorzunehmen bzw. durch Dritte vornehmen zu lassen.
(5) Die vorstehenden Verpflichtungen gelten auch ab dem Zeitpunkt, in welchem
durch nachträglich vereinbarte Verlängerung die gesamte (vom ursprünglichen
Mietbeginn an gerechnete) Mietzeit mehr als zwei Monate beträgt oder in welchem
der Mieter die Mietsache aus sonstigen Gründen länger als zwei Monate in Besitz
hat.
§17 Verbrauchsmaterial, Handelsware
(1) Verbrauchsmaterial und Handelsware bleibt bis zur vollständigen
Rechnungsbegleichung Eigentum von Candela. Im übrigen gelten diese AGB
entsprechend.
(2) Der Verkauf gebrauchter Gegenstände erfolgt unter Ausschluss jeglicher
Gewährleistung.
(3) Defekte Leuchtmittel gehen zu Lasten des Mieters/Käufers.
(4) Eine Rückerstattung des Kaufpreises von Leuchtmitteln, die während des
Mietzeitraums vom Mieter ersetzt wurden, kann nur dann erfolgen, wenn der
vermutlich defekte Brenner der Firma Candela zurückgeliefert wird. Die Firma Candela
wird über eine Rückerstattung in Abhängigkeit von den Untersuchungsergebnissen
(des defekten Leuchtmittels des jeweiligen Herstellers) entscheiden.
§18 Schriftform
(1) Sofern nach diesen Bedingungen Schriftform vereinbart worden ist, wird dies
auch durch Fernkopie (Telefax) gewahrt.
(2) Im Interesse des Kunden und zur Abwicklung kurzfristig angefragter
Vermietungen können in beiderseitigem Einvernehmen Angebote,
Auftragserteilungen und/oder Auftragsbestätigungen abweichend auch
fernmündlich, per EMail oder stillschweigend übermittelt werden. Ein
grundsätzlicher Anspruch darauf besteht jedoch nicht.
§19 Schlussbestimmungen
(1) Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen Candela
und dem Mieter gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die deutsche
Sprache ist Verhandlungs- und Vertragssprache.
(2) Erfüllungsort sowie Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis
mittelbar oder unmittelbar ergebenden Streitigkeiten ist Hamburg.
(3) Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen unwirksam sein sein
oder werden oder nicht in den Vertrag eingebunden werden, so wird hiervon die
Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt. Die
Parteien verpflichten sich, ersatzweise diejenige zulässige Regelung zu
vereinbaren, die dem dokumentierten Parteiwillen am nächsten kommt.
(4) Mündliche Nebenabreden sind nicht getroffen worden. Änderungen dieser
Bestimmungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
(5) Alle technischen Angaben der jeweils gültigen Preisliste sind ohne Gewähr.
Änderungen der Modelle, Preise und Liefermöglichkeiten sind vorbehalten.
Candela Hamburg
Geschäftsführer: Ingo Piesker
Grindelallee 43
20146 Hamburg
Steuer Nr.: DE 203 770 457
www.candela-hamburg.de